Präambel
Der Begriff „zertifizierter EDV-Sachverständiger“ ist kein rechtlich geschützter Name und wird durch den Kirchheimer Kreis e.V. folgendermaßen definiert:
Der zertifizierte EDV Sachverständige ist ein IT-Sachkundiger mit qualifiziertem Expertenwissen in den Bereichen Sachverständigenwesen, Datenschutz, IT-Beratung und andere.
a) Allgemeines
§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Kirchheimer Kreis, Verein der nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten EDV-Sachverständigen e.V.“, und ist unter Registernummer VR200732 beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen.
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Der Sitz des Vereins ist Nürnberg.
Der Verein kann eine Geschäftsstelle einrichten.
§2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt den Zweck der gegenseitigen Information, Unterstützung und der Weiterbildung zur Sicherung und Verbesserung der Qualität im EDV-Sachverständigenwesen sowie im Prüf- und Beratungswesen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd ist, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
b) Mitgliedschaft
§4 Mitgliedsarten
- Dem Verein gehören an
a) aktive Mitglieder
b) Experte im Kirchheimer Kreis
c) Ehrenmitglieder
d) passive Mitglieder
- Aktive Mitglieder sind aktiv in der Vereinsführung tätig; passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins; Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Aktive Mitglieder können nur nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte EDV- Sachverständige, zertifizierte Sachverständige im Kirchheimer Kreis oder Sachverständige mit gleichwertiger Qualifikation werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Berufsstandes, Alter und der Wohnung schriftlich einzureichen. Einzelheiten sind im Anmeldebogen des Vereins geregelt.
- Voraussetzung für die Aufnahme als „Zertifizierter Sachverständiger im Kirchheimer Kreis“ ist das Bestehen der Prüfung des Kirchheimer Kreises. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft als „Zertifizierter Sachverständiger im Kirchheimer Kreis“ berechtigt zum Führen des Sachverständigenstempels des Kirchheimer Kreises.
- Voraussetzung für die Aufnahme als „Experte im Kirchheimer Kreis“ ist hervorragendes Fachwissen in den Tätigkeitsbereichen des Kirchheimer Kreises. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Über Ausnahmen von den Punkten (1) bis (3) entscheidet der Vorstand
- Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
- Der Vorstand des Vereins entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag.
- Die Mitgliedschaft endet durch das Ausscheiden aus dem Verein.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Alle aktiven Mitglieder haben in der Mitgliedsversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
- Mitglieder nach § 4 (1) lit. b; c
a) können ohne Stimmrecht an allen öffentlichen Sitzungen des Kirchheimer Kreises teilnehmen
b) können an allen Schulungsmaßnahmen teilnehmen
c) können als Referenten bei durch den Verein organisierten Schulungsmaßnahmen auftreten
d) werden in den Informationsfluss des Vereins eingebunden
e) können in den Arbeitsgruppen des Vereins mitwirken
f) erhalten das Angebot zu reduzierten Kosten an den Prüfungen des Kirchheimer Kreis teilzunehmen
§7 Beitrag
- Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten; er kann jährlich oder halbjährlich gezahlt werden. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr. Die Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.
- Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
- Es gilt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Mitgliedsbeitragsliste.
§8 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft geht verloren durch
a) Tod
b) freiwilligen Austritt
c) Ausschluss
- Der freiwillige Austritt kann nur aufs Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis 30. September gemeldet sein.
- Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des §7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 aus dem Verein ausgeschlossen werden.
- Weiterhin kann durch Beschluss des Vorstandes ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere
a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interesse des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
b) Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
c) Vereinsorgane
§9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§10 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Rechnungsführer
e) dem Ausbildungsbeauftragten
f) dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit
Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand durch Stellvertreter ergänzen
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder gewählt.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach dem Ende der Amtszeit im Amt bis zur Neuwahl des Vorstandes
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.
§11 Geschäftsbereich des Vorstandes
- Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.
- Der 1, und der 2. Vorsitzende sind zur Vertretung des Vereins berechtigt; jeder von Ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Es wird bestimmt, dass Innenverhältnis der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden den Verein vertreten darf.
- Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes wird insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 2.500 EUR für den Einzelfall verpflichten, unter dem Namen des Vereins nicht nur von den geschäftsführenden Vorsitzenden, sondern zusätzlich von zwei weiteren Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
§12 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen sind und mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
§13 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Jahres statt. Sie wird durch Brief, Fax oder bestätigte Email einberufen. Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
- Die Mitgliederversammlung wickelt sich ab nach der Geschäftsordnung.
$14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Neuwahl des Vorstandes
d) Satzungsänderungen
e) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (§15)
g) die Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten aktiven Mitglieder erschienen sind. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass die nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sein wird.
- Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Fall einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzungen und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem 1. Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Die Jahreshauptversammlung findet durch Anwesenheit statt. Weitere Versammlungen können auch durch elektronische Konferenzmedien abgehalten werden. Abstimmungen sind zu dokumentieren und den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.
§15 Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 5 Tage vor dem Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
§16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens zwei Zehntel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
d) Schlussbestimmungen
§17 Haftpflicht
Für die aus dem Vereinsbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.
§18 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des §14 beschlossen werden.
- Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der 1. Schriftführer und der 1. Rechnungsführer bzw. deren Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Liquidation (§§ 47 ff. BGB).
§19 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzungsänderung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 30.03.2019 beschlossen. Sie trat mit der Eintragung beim Registergericht am 29.05.2019 in Kraft.